Des kommunalen Kindergartens
Montabaur – Elgendorf
1. Allgemeines
Der kommunale Kindergarten Löwenzahn, Mozartstraße 1 a, 56410 Montabaur – Elgendorf, ist eine Einrichtung der Stadt Montabaur.
Der Kindergarten hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten die Erziehung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen, jedoch nicht zu ersetzen.
Dies geschieht durch eine ganzheitliche Erziehung, in der das Kind seine individuellen Fähigkeiten und Interessen in allen Bereichen, besonders auch im Umgang und gemeinsamen Handeln mit anderen, entfalten kann.
Im Mittelpunkt aller Bemühungen stehen das Kind und seine Lebensrealitäten.
Um den gemeinsamen Erziehungsauftrag zu erfüllen, ist eine gute Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Kindergarten wünschenswert.
Darüber hinaus arbeiten Kindergarten und Elternausschuss eng zusammen.
2. Aufnahmebedingungen
2.1. Im Kindergarten Löwenzahn werden Kinder mit Wohnsitz in der Stadt Montabaur, Ortsteil Elgendorf, vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen.
2.2. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich über die Kindergartenleitung und wird durch einen schriftlichen Aufnahmebescheid bestätigt.
Der Träger des Kindergartens behält sich im Bedarfsfall (z.B. Kapazitätsprobleme, Aufnahme von Kindern mit Wohnsitz außerhalb des Einzugsgebietes) die alleinige Entscheidung über die Aufnahme vor. Dabei werden unter Anderem das Geburtsdatum des Kindes, das Datum der Anmeldung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes berücksichtigt.
2.3. Folgende schriftliche Unterlagen sind der Kindergartenleitung bis zum Tage der Aufnahme vorzulegen:
3. Öffnungszeiten
3.1 Die aktuellen Öffnungszeiten des Kindergartens werden den Eltern von der Kindergartenleitung in einer Elterninformation schriftlich mitgeteilt.
3.2 Telefonisch ist der Kindergarten während der Öffnungstage in der Zeit von 8 Uhr bis 9 Uhr, von 11 Uhr bis 12 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr unter der Telefonnummer 02602/4452 zu erreichen.
3.3 „Sprechzeiten“ können in Absprachen mit dem Kindergartenpersonal vereinbart werden.
3.4 Ferientermine werden jährlich oder bei der Anmeldung des Kindes schriftlich bekanntgegeben.
3.5 Nimmt das Personal an Arbeitsgemeinschaften teil, kann die Einrichtung an diesem Tag geschlossen werden. Die Eltern erhalten hiervon rechtzeitig vorher eine Mitteilung.
4 Aufsichtspflicht
4.1 Die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthaltes der Kinder im Kindergarten einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen u.ä.
Sie beginnt mit der bewussten Übernahme der Kinder durch das Kindergartenpersonal und endet wieder mit der Übergabe des Kindes an den Erziehungsberechtigten, bzw. mit dem Antritt des Nachhauseweges. Für den Weg vom und zum Kindergarten sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich.
4.2 Außer den Erziehungsberechtigten dürfen andere Personen Kinder vom Kindergarten abholen, wenn die schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vorliegt.
4.3 Wenn Kinder allein oder früher nach Hause gehen sollen, ist vorab eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
4.4 Das Parken im Hof und Eingangsbereich des Kindergartens ist lediglich dem Kindergartenpersonal gestattet.
5 Versicherungen
5.1 Die Kinder sind nach den Regelungen des SGB VIII gegen Unfall versichert.
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich nur auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden oder Schmerzensgeld.
5.2. Alle Unfälle, die auf dem Wege vom und zum Kindergarten eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Kindergartenleitung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregelung eingeleitet werden kann.
6 Regelung in Krankheitsfällen
6.1 Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber und ähnlichen Erkrankungen sind die Kinder zu Hause zu behalten.
6.2 Bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten) und Parasitenbefall (Kopfläuse, Würmer) muss der Kindergartenleitung sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens am Tag nach Ausbruch der Krankheit.
Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit –auch in der Familie- den Kindergarten wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich (Abschnitt 6 §§ 44, 45 des Bundesseuchengesetzes).
Die Erziehungsberechtigten informieren den Kindergarten schriftlich über Allergien ihres Kindes (wichtig beim gemeinsamen Frühstück, Kochen und bei Feiern).
7 Abmeldung
7.1 Die Abmeldung eines Kindes aus der Einrichtung erfolgt auf schriflichem Wege bei der Kindergartenleitung mit einer Frist von 6 Wochen vor dem Ende des Abmeldemonates.
7.2 Aus wichtigem Grund (z.B. Wohnungswechsel, Krankheit) ist mit Zustimmung des Trägers des Kindergartens eine Verkürzung der Abmeldefrist möglich.
7.3 Das Kindergartenjahr endet jeweils mit dem Beginn des neuen Schuljahres. Für Kinder, die dann die Schule besuchen bedarf es keiner schriftlichen Abmeldung.
7.4 Der Träger des Kindergartens kann aus wichtigem Grunde mit einer Frist von einem Monat zum darauffolgenden Monatsende die Betreuungsvereinbarung kündigen.
56410 Montabaur – Elgendorf, 20.10.2010
Die Kindergartenordnung können Sie auch hier als PDF Dokument herunterladen.